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   BSG, 12.07.1990 - 4 RA 49/89   

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BSG, 12.07.1990 - 4 RA 49/89 (https://dejure.org/1990,2343)
BSG, Entscheidung vom 12.07.1990 - 4 RA 49/89 (https://dejure.org/1990,2343)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - 4 RA 49/89 (https://dejure.org/1990,2343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausland - Kindererziehungszeit - Anerkennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 1349 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 36/87

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 12a WGSVG

    Auszug aus BSG, 12.07.1990 - 4 RA 49/89
    Demgemäß hat der Senat bereits entschieden, daß Zeiten, in denen eine versicherte Verfolgte nach verfolgungsbedingter Auswanderung in ein Nichtvertreibungsland Kinder erzogen hat, ohne daß ein "Entsendungsfall" im Sinne des § 2a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AVG vorlag, keine Kindererziehungszeiten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind (Urteil vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 36/87 = BSGE 63, 282 ff = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, daß das über das Tatbestandsmerkmal der Inlandserziehung erfolgte Anknüpfen an das Territorialitätsprinzip, also die Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandserziehung, nicht grundgesetzwidrig ist, insbesondere nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Grundgesetzes ( GG ) verletzt (Urteil vom 12. Juli 1988 - a.a.O. = BSGE 63, 290 f).

    Die Kindererziehungszeit wird dabei den Ehegatten des im Ausland Beschäftigten (oder Tätigen) angerechnet bzw. anerkannt, weil es unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes und der besonderen Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie dem erziehenden Elternteil nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn er das Inland verläßt, um mit dem im Ausland in einer an sich nach deutschem Sozialversicherungsrecht versicherungspflichtigen Beschäftigung stehenden Ehegatten und dem Kind als Familie zusammenzuleben (so bereits Urteil des Senats vom 12. Juli 1988 - a.a.O. = BSGE 63, 292).

  • BSG, 25.04.1990 - 4 RA 48/89

    Ausschluß der rentenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 12.07.1990 - 4 RA 49/89
    Auch die Zeiten, in denen eine Versicherte ihre Kinder in Belgien erzog, ohne daß in ihrer Person oder in der ihres Ehegatten ein Entsendungstatbestand im Sinne des § 2a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AVG erfüllt war, konnten nicht als Kindererziehungszeiten anerkannt werden (Urteil vom 29. März 1990 - 4 RA 48/89).
  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung (vgl stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlich-rechtlichem Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privatrechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (vgl BSGE 71, 227, 233 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 17 ff).

    Eine beamtenrechtliche Quasi-Entsendung setzt danach (vgl SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1 S 5 f; SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6 S 16 f) voraus, dass es sich um eine Entsendung nach (oder entsprechend den) beamtenrechtlichen Vorschriften unter Bewilligung von Sonderurlaub (im Interesse des Dienstherrn) handelt, bei der das Besoldungsdienstalter nicht verändert und die Zeit der Entsendung als ruhegehaltsfähig zu Grunde gelegt wird.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 2635/17
    Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind; auf die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt kommt es aber nicht entscheidend an (vgl. BSG 28.05.1997 - 14/10 RKg 14/94 - juris Rn. 15; BSG 12.07.1990 - 4 RA 49/89 - juris Rn. 14).

    Bei einer Beschäftigung des Ehegatten im Ausland, dem der die wesentliche Erziehung übernehmende Ehepartner und das Kind ins Ausland nachfolgen, kommen der bei zeitlich befristeten Arbeitsverträgen üblicheen Beibehaltung des Wohnsitzes der Familie im Inland und der Rückkehr in die Wohnung zu Heimaturlauben im Inland keine verstärkende Indizwirkung für die Annahme der Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu (vgl. BSG Urteil vom 12.07.1990 a.a.O.).

    Daher reichen die angegebenen Rückkehrabsichten oder die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Fo.er Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts anzunehmen (vgl. BSG Urteile vom 28.05.1997 - 14/10 Rkg 14/94 - und vom 12.07.1990 - 4 RA 49/89, beide veröffentlicht in juris).

    Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beurteilung von Kindererziehungszeiten bei verheirateten und unverheirateten Paaren mit Kindern liegt nicht vor, denn auch der Nachzug des die Kindererziehung übernehmenden Ehegatten zu dem im Ausland tätigen Ehegatten führt unter den vergleichbaren Bedingungen, insbesondere ohne beibehaltenen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt, zum gleichen Ergebnis (vgl. BSG 12.07.1990 a.a.O.).

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Deutlich wird dies insbesondere bei der Ausgestaltung des Abs. 3 Satz 3 a.a.O. Im Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) soll es nämlich einem erziehenden Elternteil (im Vergleich zu dem im Inland Erziehenden) nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verläßt und damit den Erziehungsort ins Ausland verlegt, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten, der gleichwohl weiterhin in ein inländisches Arbeitsverhältnis eingebunden ist (oder eine selbständige Tätigkeit im Inland weiterhin ausübt), und mit dem Kind als Familie zusammenzuleben (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6; SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; BSGE 63, 282, 292 = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2013 - L 4 R 4921/11
    Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung zwei Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung mit einer Erziehung im Inland nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden sei, nämlich im öffentlich-rechtlichen Bereich die Quasi-Entsendung und im privatrechtlichen Bereich das Rumpfarbeitsverhältnis (vgl. zur Quasi-Entsendung BSG, Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 49/89 - zum Rumpfarbeitsverhältnis BSG, Urteil vom 17. November 1992 - 4 RA 15/91 -, beide in juris).

    b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung (vgl stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlich-rechtlichem Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privatrechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (vgl BSGE 71, 227, 233 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 17 ff).

    Eine beamtenrechtliche Quasi-Entsendung setzt danach (vgl SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1 S 5 f; SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6 S 16 f) voraus, dass es sich um eine Entsendung nach (oder entsprechend den) beamtenrechtlichen Vorschriften unter Bewilligung von Sonderurlaub (im Interesse des Dienstherrn) handelt, bei der das Besoldungsdienstalter nicht verändert und die Zeit der Entsendung als ruhegehaltsfähig zu Grunde gelegt wird.

  • BSG, 17.12.1991 - 13 RJ 3/91

    Unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten bei der Gewährung

    Denn sowohl die ausdrücklich genannten als auch die uU im Wege der Analogie zu berücksichtigenden Fälle der Versicherungsfreiheit von Gesetzes wegen bzw auf Antrag setzen voraus, daß "an sich", dh ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände, die zur Versicherungsfreiheit führen, Versicherungspflicht besteht (4. Senat des BSG, Urteile vom 12. Juli 1990 - SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1 und vom 28. Februar 1991 - SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14).

    Auf die Erfüllung eines Ausstrahlungstatbestandes kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, wie dies der 4. Senat des BSG in mehreren Fällen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten entschieden hat (Urteile vom 12. Juli 1990 - SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1, vom 16. August 1990 - SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6 und vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 53/89, nicht veröffentlicht).

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 4/90

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Bei einer Beschäftigung des Ehegatten der Klägerin und einem dementsprechenden Aufenthalt im Ausland von vier Jahren hatten die Klägerin und ihr Ehegatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in La Paz begründet und nicht im Geltungsbereich des AVG beibehalten (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 1990 - 4 RA 49/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG ist aber nach Sinn und Zweck der Regelung in ausdehnender Auslegung auf die Ehegatten der Personengruppen anzuwenden, die zwar wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses die strengen Anforderungen einer Entsendung i.S. von § 4 Abs. 1 SGB IV nicht erfüllen können, die jedoch vom Wertungszusammenhang des Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 a.a.O. her den in § 6 AVG genannten Gruppen der Versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar sind (so bereits das Urteil des Senats vom 12. Juli 1990 - a.a.O.).

  • LSG Hessen, 21.02.2003 - L 15/13 RA 934/01

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dieser Sachverhalt einer Quasi-Entsendung so nahe an dem in § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG geregelten Tatbestand liegt, dass eine Anwendung der Vorschrift auf ihn geboten ist (vgl. zu allem: BSG, Urteil vom 12. Juli 1990, Az. 4 RA 49/89 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; Urteil vom 16. August 1990, Az. 4 RA 4/90 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6; Urteil vom 27. September 1990, Az. 4 RA 30/90).
  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 87/89

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Diese Auffassung des Senats zum Regelungsgehalt des § 1227a Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des 4. Senats vom 12. Juli 1990 (SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1) und 16. August 1990 (SozR 3-2200 § 1248 Nr. 6).
  • LSG Hessen, 18.08.1992 - L 2 An 683/90

    Kindererziehungszeit - Auslandserziehung - Ausstrahlung - Entsendung -

    Auch über eine ausdehnende Auslegung des § 2 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG (vgl. dazu die Entscheidungen des BSG vom 12. Juli 1990, Az.: 4 RA 49/89, vom 16. August 1990, Az.: 4 RA 4/90, vom 27. September 1990, Az.: 4 RA 64/89 und 4 RA 30/90 und vom 30. Oktober 1990, Az.: 4 RA 47/90 und vom 28. Februar 1991, Az.: 4/1 RA 53/89) kann das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben.
  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 53/89

    Vormerkung einer Kindererziehungszeit im Ausland - Rentenrechtliche

    Voraussetzung dafür ist weiter, daß das inländische Beschäftigungsverhältnis (Dienstverhältnis) während dieser Zeit in seinen wesentlichen Elementen fortbesteht (Urteile vom 16. August 1990 - 4 RA 4/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen -, vom 27. September 1990 - 4 RA 30/90 und vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 47/90; vgl auch Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 49/89).
  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 62/88
  • BSG, 30.10.1990 - 4 RA 47/90
  • BSG, 27.09.1990 - 4 RA 64/89
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